Aut-idem-Regel bleibt unverändert


Bewährter Arzneimittelaustausch
Aut-idem-Regel bleibt unverändert

Die Bundesregierung lehnt es ab, die Aut-idem Regelung für einzelne Patientengruppen aufzuheben. Das berichtet die Hessische Landesapothekerkammer.

Verschreibt der Arzt einem Patient ein Medikament, so schreibt er auf das Rezept den Namen des verordneten Medikaments oder Wirkstoffs. Auf jedem Kassenrezept befindet sich das Aut-idem-Kästchen. Lässt der Arzt dieses Kästchen frei, ist der Apotheker dazu verpflichtet, statt des vom Arzt verschriebenen Arzneimittels ein wirkstoffgleiches Mittel an den Patienten auszugeben, für das dessen Krankenkasse einen Rabattvertrag mit dem Arzneimittelhersteller hat. Diese sogenannten Generika – billigere Nachahmerpräparate mit dem gleichen Wirkstoff wie das Original – kommen auf den Markt, wenn das Patent für das Originalpräparat erloschen ist. Streicht der Arzt das Aut-idem-Kästchen dagegen durch, darf das Originalpräparat nicht ausgetauscht werden.

Austauschbarkeit zwischen den einzelnen Generika wird nicht ausreichend geprüft

Friedrich-Wilhelm Mehrhoff, Geschäftsführer der Deutschen Parkinson-Vereinigung, hatte gefordert, dass Parkinsonpatienten von dieser Regelung ausgenommen werden. Seine Begründung: Die Betroffenen litten unter anderem unter Problemen der Magen-Darm-Motorik. Dies führe dazu, dass Generika für Menschen mit Parkinson nicht verkraftbar seien. Denn Generika enthalten zwar den gleichen Wirkstoff wie das Originalpräparat, doch die verschiedenen Generika dürfen untereinander bis zu 30 Prozent abweichen. Wenn ein zugelassenes Generikum gegen ein anderes ausgetauscht wird, können dadurch erhebliche Schwankungen im Wirkungseintritt und in der Wirkungsdauer eintreten.

BMG sieht keinen Anlass für Neuregelung

Nach Ansicht von Annette Widmann-Mauz (CDU), Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium (BMG), hat sich die seit 13 Jahren geltende Aut-idem-Regelung jedoch bewährt. „Wir sehen keinen Änderungsbedarf“, machte Widmann-Mauz deutlich. Sie verwies darauf, dass die Verträglichkeit von Medikamenten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss – bestehend aus Vertretern von Ärzten und Krankenkassen – gewissenhaft geprüft werde. Das BMG, so die Politikerin weiter, mische sich nicht in derartige Fragen der Bewertung ein. „Wir führen die Rechtsaufsicht und prüfen, ob alles formal korrekt zu geht, haben aber keine Fachaufsicht“, stellte sie klar. Mit diesem Vorgehen sei man bislang immer gut gefahren, fügte Widmann-Mauz hinzu. Außerdem verwies sie auf die Möglichkeit der Ärzte, im konkreten Fall Verschreibungen von der Aut-idem Regelung zu befreien. Dem Einwand Mehrhoffs, Ärzte müssten in solchen Fällen Regressanforderungen fürchten, hielt sie entgegen, dass einer solchen Forderung seitens der Krankenkassen immer ein „Beratungsgespräch“ mit dem Arzt vorausgehen müsse, bei dem auf die konkrete individuelle Situation des Patienten eingegangen werden könne.

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Eine Heilpflanze (auch Drogenpflanze oder Arzneipflanze genannt) ist eine Pflanze, die in der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie) wegen ihres Gehalts an Wirkstoffen zu Heilzwecken oder zur Linderung von Krankheiten verwendet werden kann. Sie kann als Rohstoff für Phytopharmaka in unterschiedlichen Formen, aber auch für Teezubereitungen, Badezusätze und Kosmetika verwendet werden.

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